Reisekostenrechnung
für berufliche Seminare im Ausland
Grundlagen des Ersatzes von Reisekosten
durch den Arbeitgeber und steuerliche Absetzung
Internationale
wirtschaftliche Beziehungen erfordern für nahezu alle Wirtschaftszweige
entsprechend geschultes Personal. Für Seminare im Ausland müssen daher häufig
die Reisekosten berechnet werden.
Vorrübergehende und dauerhafte beruflich veranlasste
Auswärtstätigkeit
Es kommt die Frage auf, ob die Arbeitgeber für sämtliche Kosten aufkommen
müssen, da die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter eine nachhaltige Investition in
ihr Unternehmens ist. Andersherum ist der persönliche Nutzen für den
Arbeitnehmer relativ hoch und er kann steuerliche Rückzahlungen beantragen. Das
Gesetz unterscheidet vorübergehende und dauerhafte beruflich veranlasste
Auswärtstätigkeit, sowohl für das Inland als auch das Ausland. Andersherum ist
von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn die betriebliche
Einrichtung an einem Arbeitstag je Arbeitswoche vom Arbeitnehmer
durchschnittlich aufgesucht wird, dann handelt es sich nicht um eine
Auswärtstätigkeit. Die Reisekosten zu einer wohnortfernen Ausbildungs- oder
Fortbildungsstätte sind aber immer im Rahmen einer beruflich veranlassten
Auswärtstätigkeit abzurechnen.
Gesetzliche Unterteilung der Posten
Der Gesetzgeber schreibt weiter eine Unterteilung in Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen,
Übernachtungskosten und Reisenebenkosten vor. Die vom Arbeitnehmer
nachgewiesenen Kosten können vom Arbeitgeber als Lohn gezahlt werden, das ist
meist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Wenn das nicht so ist, dann kann der
Arbeitnehmer die Kosten bei seiner persönlichen Einkommenssteuererklärung als
Werbekosten abziehen.
Quittungen belegen abrechenbare Kosten
Die Berechnung der Reisenebenkosten und Fahrtkosten richtet sich nach den
vorliegenden Quittungen. Andernfalls werden Pauschalen veranlasst, deren Sätze
gesetzlich festgelegt sind.
Für die Berechnung der Verpflegungsmehraufwendung gelten ebenfalls vom Bund
vorgeschriebene Pauschalen. Übernachtungskosten, errechnen sich aus Pauschalen
für bestimmte Zeiträume, die der Arbeitnehmer, betrieblich veranlasst, abwesend
von einer regelmäßigen Arbeitsstätte verbringt. Bei Abzug von der
Einkommensteuer muss der Arbeitnehmer allerdings die echten Kosten nachweisen.
Die Reisekosten für den beruflich veranlassten
Auslandsaufenthalt unterscheiden sich nur in der Höhe der Pauschalen, die nach
den Auslandstagesgeldern festgelegt sind und in einigen Ausnahmen. So stellt
das Frühstück in einem Hotel, das ja meist zur Buchung gehört, häufig ein Problem
bei der korrekten Abrechnung dar, da es meist teurer als der Pauschalbetrag ist
und Differenzbeträge somit nicht steuerlich abgesetzt werden können.
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der Reisekosten erstattet haben möchte,
seine individuelle Tätigkeit und die daraus entstandenen Kosten möglichst genau
anhand von Zahlungsbelegen nachweisen können.
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